Sehr geehrte Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts,
sehr geehrter Herr Bundespräsident,
sehr geehrte Frau Bundeswahlleiterin,
am 10. Dezember 2024 wurden vom Bundesverfassungsgericht
zwei Klagen (Aktenzeichen 2 BvE 15/23 und 2 BvQ 73/24) gegen die erforderlichen
Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und Direktkandidaten zur
Bundestagswahl abgewiesen.
Es ist für mich als Bürger und Wähler unfassbar, mit welchem
Ausmaß durch diese Entscheidungen zum wiederholten Male das deutsche
Grundgesetz gebeugt wird, und zwar ausgerechnet durch das Gericht, welches zu
dessen Schutz vorgesehen ist. Es ist leider nur der neueste Höhepunkt in einer
Kette aus nicht nachvollziehbaren Entscheidungen dieses Gerichts zum Thema
Bundestagswahlen.
Die Sachlage ist eigentlich nicht kompliziert und leicht zu
überblicken: Im Grundgesetz, Artikel 38 (1) steht: „Die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl gewählt.“
Was bedeuten die hier genannten Wahlgrundsätze „frei“ und
„gleich“? Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt es auf ihrer
Homepage so: „Frei bedeutet, dass die Wähler/innen frei sein müssen in ihrer
Wahlentscheidung, niemand darf auf sie Druck ausüben.“ und „Gleich heißt, dass
jede Stimme das gleiche Gewicht hat, egal ob jemand arm oder reich ist, ob
jemand eine wichtige Position hat oder in der Ausbildung ist.“
Im krassen Gegensatz dazu steht der Paragraph 4 des
Bundeswahlgesetzes, welcher festlegt, dass Stimmen von Wählern unter besonderen
Bedingungen nicht berücksichtigt werden, und zwar dann, wenn die von ihnen
gewählte Partei weniger als 5% der im Wahlgebiet abgegebenen Stimmen erhalten
hat („Sperrklausel“). Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die den
Wahlgrundsätzen „frei“ und „gleich“ widerspricht. Denn: den betroffenen
Wählerstimmen wird eben nicht das gleiche Gewicht zugemessen, sie werden
vielmehr einfach ignoriert. Und das bedeutet gleichzeitig Ausübung von Druck
auf die Wähler, ihre Stimme nicht einer Partei zu geben, von welcher öffentlich
davon ausgegangen wird, dass sie keine Chance habe, ein Wahlergebnis von über
5% zu erzielen („verschenkte Stimme“). Als aktives Mitglied einer kleineren
Partei bekomme ich dieses Argument sehr häufig als Begründung dafür genannt,
meine Partei nicht zu wählen. Das Bundesverfassungsgericht aber hat die klar verfassungswidrige
Sperrklausel in mehreren Urteilen, zuletzt am 30. Juli 2024, immer wieder für
rechtmäßig erklärt.
Damit nicht genug. Es ist allgemeiner Konsens, dass aus dem
Grundgesetz auch die Notwendigkeit einer Chancengleichheit aller Parteien
abzuleiten ist. Dieser Chancengleichheit widerspricht die gängige Praxis zu den
Regelungen im Bundeswahlgesetz, welche festlegen, dass Parteien pro Bundesland
eine gewisse Anzahl an Unterschriften wahlberechtigter Bürger vorlegen müssen,
um zur Wahl zugelassen zu werden. Dies gilt allerdings nur noch für diejenigen
Parteien, die „im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter
Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf
Abgeordneten vertreten waren“. Der Grund
für diese Regelung soll sein „…dass nur ernsthafte Vorschläge zur Wahl stehen,
die eine nennenswerte Zahl von Anhängern im Wahlvolk finden.“, wie auf der
Homepage der Bundeswahlleiterin zu lesen ist. Das ist verständlich für
Parteien, die zum ersten Mal zu einer Bundestagswahl antreten. Nicht allerdings
für Parteien, welche seit vielen Jahren immer wieder zur Wahl zugelassen werden
und daran ordnungsgemäß teilnehmen, die außerdem seit Jahrzehnten
kontinuierlich politisch aktiv sind und damit ihre Ernsthaftigkeit längst
bewiesen haben. Gegenüber diesen Parteien kann die Regelung nur als Schikane
gesehen werden, welche das Erstarken neuer politischer Kräfte in Deutschland
eindämmen soll – also eine antidemokratische Praxis. Das bestätigt auch eine
Aussage auf der Homepage der Bundeswahlleiterin: „Bei den etablierten Parteien
kann von einer ausreichenden Anhängerschaft unter den Wahlberechtigten
ausgegangen werden. Sie müssen deshalb keine Unterstützungsunterschriften
vorlegen.“ Einigen Parteien wird also die Eigenschaft „etabliert“ zugweisen,
welche an der Höhe ihrer Wahlerfolge gemessen wird. Das ist keine
Chancengleichheit, folglich grundgesetzwidrig. Die Sammlung der
Unterstützungsunterschriften stellt für kleinere Parteien immer wieder eine
enorme Herausforderung im Vorfeld von Wahlen dar, zumal sie nach aktuell
gültigem Recht nur in einem genauen Zeitfenster durchgeführt werden darf. Bei
den im Februar 2024 anstehenden vorgezogenen Neuwahlen ist dieses Zeitfenster
verkürzt und die Sammlung der Unterschriften durch die in diesem Zeitraum
liegenden Feiertage zusätzlich erschwert. Mehrere in Wirklichkeit in
Deutschland längst etablierte Parteien wie die Piraten, die ÖDP und die
Tierschutzpartei werden dadurch nicht in allen Bundesländern zur Wahl antreten
können. Das Bundesverfassungsgericht urteilt in seinen eingangs meines Briefes
genannten Beschlüssen aber selbst in dieser speziellen Situation: die
Chancengleichheit der Parteien sei gewahrt, es muss keine Änderung zugunsten
der kleineren Parteien an den Regelungen zu Unterstützungsunterschriften geben.
Als ich von diesen Entscheidungen erfuhr, war ich entsetzt.
Wie kann es sein, dass das höchste Gericht unseres Landes, das die Demokratie
und das Grundgesetz schützen soll, selbst in dieser Sondersituation so
demokratiefeindlich handelt und sich als Diener der „großen“ Parteien verhält?
Gerade in diesen krisenreichen Zeiten, in welchen die
„etablierten“ Parteien immer wieder zeigen, dass sie keine funktionierenden
Lösungen für die aktuellen und zukünftigen Probleme parat haben, sollte neuen
politischen Kräften mit neuen Lösungsansätzen der Weg in den Bundestag nicht
erschwert werden.
Das Grundgesetz, Artikel 20, besagt, dass alle Deutschen das
Recht haben, gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu
beseitigen, Widerstand zu leisten. Dieses Recht nehme ich hiermit in zunächst
stark abgeschwächter Form wahr, und entziehe als ersten Schritt dem
Bundesverfassungsgericht öffentlich mein Vertrauen als deutscher Bürger.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Singer