Sonntag, 5. Januar 2025

Öffentlicher Entzug des Vertrauens in das Bundesverfassungsgericht gemäß GG Art. 20

 

Sehr geehrte Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts,

sehr geehrter Herr Bundespräsident,

sehr geehrte Frau Bundeswahlleiterin,

am 10. Dezember 2024 wurden vom Bundesverfassungsgericht zwei Klagen (Aktenzeichen 2 BvE 15/23 und 2 BvQ 73/24) gegen die erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und Direktkandidaten zur Bundestagswahl abgewiesen.

Es ist für mich als Bürger und Wähler unfassbar, mit welchem Ausmaß durch diese Entscheidungen zum wiederholten Male das deutsche Grundgesetz gebeugt wird, und zwar ausgerechnet durch das Gericht, welches zu dessen Schutz vorgesehen ist. Es ist leider nur der neueste Höhepunkt in einer Kette aus nicht nachvollziehbaren Entscheidungen dieses Gerichts zum Thema Bundestagswahlen.

Die Sachlage ist eigentlich nicht kompliziert und leicht zu überblicken: Im Grundgesetz, Artikel 38 (1) steht: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Was bedeuten die hier genannten Wahlgrundsätze „frei“ und „gleich“? Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt es auf ihrer Homepage so: „Frei bedeutet, dass die Wähler/innen frei sein müssen in ihrer Wahlentscheidung, niemand darf auf sie Druck ausüben.“ und „Gleich heißt, dass jede Stimme das gleiche Gewicht hat, egal ob jemand arm oder reich ist, ob jemand eine wichtige Position hat oder in der Ausbildung ist.“

Im krassen Gegensatz dazu steht der Paragraph 4 des Bundeswahlgesetzes, welcher festlegt, dass Stimmen von Wählern unter besonderen Bedingungen nicht berücksichtigt werden, und zwar dann, wenn die von ihnen gewählte Partei weniger als 5% der im Wahlgebiet abgegebenen Stimmen erhalten hat („Sperrklausel“). Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die den Wahlgrundsätzen „frei“ und „gleich“ widerspricht. Denn: den betroffenen Wählerstimmen wird eben nicht das gleiche Gewicht zugemessen, sie werden vielmehr einfach ignoriert. Und das bedeutet gleichzeitig Ausübung von Druck auf die Wähler, ihre Stimme nicht einer Partei zu geben, von welcher öffentlich davon ausgegangen wird, dass sie keine Chance habe, ein Wahlergebnis von über 5% zu erzielen („verschenkte Stimme“). Als aktives Mitglied einer kleineren Partei bekomme ich dieses Argument sehr häufig als Begründung dafür genannt, meine Partei nicht zu wählen. Das Bundesverfassungsgericht aber hat die klar verfassungswidrige Sperrklausel in mehreren Urteilen, zuletzt am 30. Juli 2024, immer wieder für rechtmäßig erklärt.

Damit nicht genug. Es ist allgemeiner Konsens, dass aus dem Grundgesetz auch die Notwendigkeit einer Chancengleichheit aller Parteien abzuleiten ist. Dieser Chancengleichheit widerspricht die gängige Praxis zu den Regelungen im Bundeswahlgesetz, welche festlegen, dass Parteien pro Bundesland eine gewisse Anzahl an Unterschriften wahlberechtigter Bürger vorlegen müssen, um zur Wahl zugelassen zu werden. Dies gilt allerdings nur noch für diejenigen Parteien, die „im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren“.  Der Grund für diese Regelung soll sein „…dass nur ernsthafte Vorschläge zur Wahl stehen, die eine nennenswerte Zahl von Anhängern im Wahlvolk finden.“, wie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin zu lesen ist. Das ist verständlich für Parteien, die zum ersten Mal zu einer Bundestagswahl antreten. Nicht allerdings für Parteien, welche seit vielen Jahren immer wieder zur Wahl zugelassen werden und daran ordnungsgemäß teilnehmen, die außerdem seit Jahrzehnten kontinuierlich politisch aktiv sind und damit ihre Ernsthaftigkeit längst bewiesen haben. Gegenüber diesen Parteien kann die Regelung nur als Schikane gesehen werden, welche das Erstarken neuer politischer Kräfte in Deutschland eindämmen soll – also eine antidemokratische Praxis. Das bestätigt auch eine Aussage auf der Homepage der Bundeswahlleiterin: „Bei den etablierten Parteien kann von einer ausreichenden Anhängerschaft unter den Wahlberechtigten ausgegangen werden. Sie müssen deshalb keine Unterstützungsunterschriften vorlegen.“ Einigen Parteien wird also die Eigenschaft „etabliert“ zugweisen, welche an der Höhe ihrer Wahlerfolge gemessen wird. Das ist keine Chancengleichheit, folglich grundgesetzwidrig. Die Sammlung der Unterstützungsunterschriften stellt für kleinere Parteien immer wieder eine enorme Herausforderung im Vorfeld von Wahlen dar, zumal sie nach aktuell gültigem Recht nur in einem genauen Zeitfenster durchgeführt werden darf. Bei den im Februar 2024 anstehenden vorgezogenen Neuwahlen ist dieses Zeitfenster verkürzt und die Sammlung der Unterschriften durch die in diesem Zeitraum liegenden Feiertage zusätzlich erschwert. Mehrere in Wirklichkeit in Deutschland längst etablierte Parteien wie die Piraten, die ÖDP und die Tierschutzpartei werden dadurch nicht in allen Bundesländern zur Wahl antreten können. Das Bundesverfassungsgericht urteilt in seinen eingangs meines Briefes genannten Beschlüssen aber selbst in dieser speziellen Situation: die Chancengleichheit der Parteien sei gewahrt, es muss keine Änderung zugunsten der kleineren Parteien an den Regelungen zu Unterstützungsunterschriften geben.

Als ich von diesen Entscheidungen erfuhr, war ich entsetzt. Wie kann es sein, dass das höchste Gericht unseres Landes, das die Demokratie und das Grundgesetz schützen soll, selbst in dieser Sondersituation so demokratiefeindlich handelt und sich als Diener der „großen“ Parteien verhält?

Gerade in diesen krisenreichen Zeiten, in welchen die „etablierten“ Parteien immer wieder zeigen, dass sie keine funktionierenden Lösungen für die aktuellen und zukünftigen Probleme parat haben, sollte neuen politischen Kräften mit neuen Lösungsansätzen der Weg in den Bundestag nicht erschwert werden.

Das Grundgesetz, Artikel 20, besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu beseitigen, Widerstand zu leisten. Dieses Recht nehme ich hiermit in zunächst stark abgeschwächter Form wahr, und entziehe als ersten Schritt dem Bundesverfassungsgericht öffentlich mein Vertrauen als deutscher Bürger.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Singer